(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3, - 2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2, - 3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4, - 4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5, - 5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und - 6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und - 2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und - 2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden, - 2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden, - 3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.