Anlage 5 ERegG - (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
- 1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2; - 2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung; - 3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien; - 4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2; - 5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen; - 6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.