Art 24 ERVGerFöG - Verordnungsermächtigung für die Länder

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich bestimmt werden.

(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Artikel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.