(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
- 1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt, - 2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder - 3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
Anwälte zum ESchG
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin & Mediatorin Anne-Kathrin Gröninger
49716 Meppen