(1) Erkennen
- 1.
die Eisenbahnen, - 2.
die Halter von Eisenbahnfahrzeugen, - 3.
die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder - 4.
sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.