§ 9 ESVGDüV - Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,
2.
Anschrift,
3.
Betriebsnummer,
4.
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,
5.
landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,
6.
Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.