Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des
- 1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 sich weigert, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, - 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Reservierung oder einen Fahrschein nicht richtig anbietet, - 3.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht, - 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert, - 5.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 6.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind, - 7.
entgegen Artikel 13 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet, - 8.
entgegen Artikel 15 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, - 9.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer sind, eine dort genannte Schulung oder Instruktionen erhalten haben, - 10.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet, - 11.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, - 12.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen in zugänglicher Form erhalten, oder - 13.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste die dort genannten Informationen erhalten.