Anlage EU-FahrgRSchGebV - (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2798)



<B>Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen<BR/>nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz<BR/>(EU-FahrgRSchG)</B>

GegenstandRechtsgrundlageGebührA.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG

200 Euro
B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

§ 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG

300 Euro