EÜGV - Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
- § 1 EÜGV - Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
- § 2 EÜGV - Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
- § 3 EÜGV - Urlaubsbescheinigung
- § 4 EÜGV - Urlaub für Beamte und Richter
- § 5 EÜGV - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- § 6 EÜGV - Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- § 7 EÜGV - Urlaubskassen
- § 8 EÜGV - Anrechnung der Wehrdienstzeit
- § 9 EÜGV - Geltungsdauer der Verordnung