Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
sich die gefährdende Person aufhält oder - 2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk