Art 4 EuVtrÜbkProtG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Erste Protokoll nach seinem Artikel 6, und der Tag, an dem das Zweite Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.