In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.
Anwälte zum EuWO 1988
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster