§ 2 EWGV1016/68DV - Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.