(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1.
Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, - 2.
Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen, - 3.
Teller, - 4.
Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen, - 5.
Rührstäbchen, - 6.
Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden, - 7.
Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die - a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme- Gericht, - b)
in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und - c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
- 8.
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie - 9.
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.