Unpfändbar sind
- 1.
Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5, - 2.
Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und - 3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26.