(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
- 1.
die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie - 2.
die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Emittenten, - 2.
Informationen zum Kryptowertpapierregister, - 3.
die registerführende Stelle, - 4.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier, - 5.
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und - 6.
ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- 1.
den Emittenten, - 2.
die registerführende Stelle, - 3.
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie - 4.
bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.