Art 3 EZBPersAbk/EIBVersorgAbkV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 5 in Kraft treten.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 6 außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.