(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9, - 2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.