§ 6 FachkLogSystPrV - Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.