(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und - 2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.