(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
- 1.
die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, - 2.
die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, - 3.
die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik, - 4.
verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr, - 5.
betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und - 6.
nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, - 2.
Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, - 3.
Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und - 4.
Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, - 2.
Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, - 3.
Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, - 4.
Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und - 5.
Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.
(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.
(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.