(1) Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 oder Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens führen, sind verpflichtet,
- 1.
sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu registrieren und - 2.
bei dieser Bundessteuerbehörde eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number) zu beantragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens führen.