(1) Als arbeitsunfähig gelten:
- a)
die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres, - b)
der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres, - c)
die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, - d)
die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.