Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und - 2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Anwälte zum FernUSG
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin
Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach
Rechtsanwältin Claudia Rübener
47169 Duisburg