FertigungsMechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
- § 1 FertigungsMechAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 FertigungsMechAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 FertigungsMechAusbV - Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 FertigungsMechAusbV - Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 FertigungsMechAusbV - Abschlussprüfung
- § 6 FertigungsMechAusbV - Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 7 FertigungsMechAusbV - Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 8 FertigungsMechAusbV - Gewichtungs- und Bestehensregelungen
- § 9 FertigungsMechAusbV - Anrechnungsregelung
- § 10 FertigungsMechAusbV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage FertigungsMechAusbV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin