(1) Diese Anordnung gilt für
- 1.
Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen), - 2.
Anlagen zur Verteilung von Wärme, - 3.
Anlagen zur Warmwasserversorgung, - 4.
Leitungen für Brennstoffe, - 5.
Aufstellräume von Feuerstätten.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
- 1.
Nennwärmeleistung - a)
die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder - b)
die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen - c)
die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,
- 2.
höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.