Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß
- 1.
- Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
- 2.
- Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt
werden dürfen.