§ 7 FeuerbrandV 1985

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß

1.
Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
2.
Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt
werden dürfen.