§ 9 FeuerbrandV 1985

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Feuerbrand bekämpft.