Anlage 17 FeV 2010 - (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis - 1.1
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder - 1.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Einhaltung der Auflagen- 2.
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung - 2.1
Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder - 2.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes - 3.
Räumliche und sachliche Ausstattung - 4.
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung - 5.
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst - 5.1
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme - 5.1.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, - 5.1.2
die Anzahl der Teilnehmer, - 5.1.3
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, - 5.1.4
die eingesetzten Bausteine und Medien, - 5.1.5
die Hausaufgaben und - 5.1.6
die Seminarverträge - 5.2
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme - 5.2.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, - 5.2.2
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, - 5.2.3
die Funktionalität des Problemverhaltens, - 5.2.4
die erarbeiteten Lösungsstrategien, - 5.2.5
die persönlichen Stärken des Teilnehmers, - 5.2.6
die Zielvereinbarungen und - 5.2.7
den Seminarvertrag - 6.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren - 7.
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten - 8.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge
- 1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen - 2.
Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes - 3.
Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst - 3.1
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, - 3.2
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, - 3.3
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, - 3.4
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und - 3.5
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen - 4.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung - 5.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems