Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht, - 2.
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, - 3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder - 4.
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.
Anwälte zum FFG 2017
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