(1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstands.
(2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:
- 1.
30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59), - 2.
28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73 und 76), - 3.
1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91), - 4.
4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107), - 5.
14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft (§ 115), - 6.
7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunternehmen (§ 127), - 7.
10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§134) und - 8.
5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).
(3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.
(4) Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2 und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuzuführen.
(5) Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuzuführen.
(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Kalenderjahr bewilligt werden.