(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.
Anwälte zum FFG 2017
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