(1) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.
(2) Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben sollen insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartenden Besucherzahlen, die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. Im Übrigen kann die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person berücksichtigt werden.
Anwälte zum FFG 2017
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami