(1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindestens 25 000 erreicht hat.
(2) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
Anwälte zum FFG 2017
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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10005 New York
Rechtsanwältin Susanne Leone
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