(1) Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
Anwälte zum FFG 2017
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami