Anlage FGebV - (zu § 1 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in EuroAAllgemeine Gebühren A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde60A.2Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen60A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten VerwaltungsaktA.4Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 60 bis 500A.5Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung60 bis 100BGebühren für Frequenzzuteilungen B.0Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen B.0.1Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk130B.0.2Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage200B.0.3Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes130B.0.3.1Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals50B.1Öffentliche Mobilfunknetze B.1.1(weggefallen)B.1.1.1(weggefallen)B.1.2Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz190B.1.3Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz140B.1.4Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz14B.1.5(weggefallen)B.2Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) B.2.1Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung100 bis 1 500B.2.2Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)1 250 bis 12 500 000B.3Satellitenfunk B.3.1Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung68B.3.2Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung100 bis 1 000B.3.3Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem500 bis 3 500B.4Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), B.4.1Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke130B.4.2Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind100 bis 1 000B.4.3Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz190B.4.4Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz36B.4.5Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt15B.4.5.1Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage5B.4.5.2Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 8085B.4.6Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)130B.4.7Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage130B.4.8Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage130B.4.9Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage130B.4.10Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage130B.4.11Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen130B.4.12Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen130B.4.13Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1130B.4.13.1Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für HörgeschädigtegebührenfreiB.4.14Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät30B.4.15(weggefallen) B.5Flug- und Flugnavigationsfunk B.5.1Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks130B.6Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk B.6.1Frequenzzuteilung für eine Funkstelle130B.7Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst B.7.1Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste130B.8Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen B.8.1Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie1 250 bis 1 093 750B.8.2Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)1 250 bis 8 750 000B.9Rundfunkdienst B.9.1Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders2 500B.9.2Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik2 500B.9.3Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung1 250B.9.4Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik1 500B.9.5Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik750B.9.6Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk)50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch 450B.9.7Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch 450B.9.8Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch 450B.9.9Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch 450B.9.10Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch 450B.9.11Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines RundfunksendersDifferenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche, mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10B.9.12Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines RundfunksendersMindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10B.9.13Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250B.9.14Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken450B.9.15Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche450B.9.16Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken15B.9.17Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete450B.9.18Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter60B.9.19Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms50 bis 150B.10Drahtloser Netzzugang zum Angebot von TelekommunikationsdienstenB.10.1Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B · 500 000 · tB.10.2Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B · 250 000 · tB.10.3Frequenzzuteilung zur lokalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3700 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)1 000 + B ∙ t ∙ 5 ∙ (6a1 + a2)B.10.4Frequenzzuteilung zur lokalen, breitbandigen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 24,25 bis 27,5 GHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)1 000 + B ∙ t ∙ 0,63 ∙ (6a1 + a2)B.10.5Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 451 bis 455,74 MHz und 461 bis 465,74 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B ∙ 600 000 ∙ tCGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen25 bis 1 500C.2Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten900C.3Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers600C.4Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen250 bis 1 500DEntscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes60 bis 5 000 000