FinÄndG 1967 - Finanzänderungsgesetz 1967

  • Art 1

    Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz

  • Art 2

    Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz

  • Art 3

    Übergangsvorschriften zu Art 1

  • Art 4

    Betriebsverfassungsgesetz

  • Art 5

    Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

  • Art 6

    Bundessozialhilfegesetz

  • Art 7

    Bundesversorgungsgesetz

  • Art 8

    Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

  • Art 9

    Leistungsförderungsgesetz

  • Art 10

    Kindergeldrecht

  • Art 11

    Bundesbesoldungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz, Wehrpflichtgesetz, Schutzbereichgesetz, Bundespolizeibeamtengesetz

  • Art 12

    Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom 12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit folgender Maßgabe:

    1.
    Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und für Härteleistungen nach den §§ 44 und 44a dieses Gesetzes werden für die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils 200.000.000 Deutsche Mark festgesetzt.
    2.
    Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszuschieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben der Fälligkeit ausgenommen werdenRechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteausgleichszahlungen an Antragsteller, die ein bestimmtes Alter erreicht haben.Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teilweise hinausgeschoben wird, sind im folgenden Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu befriedigen.

    Bundesrückerstattungsgesetz
  • Art 13

    EWG-Anpassungsgesetz

  • Art 14

    Bundesvertriebenengesetz

  • Art 15

    -

    -
  • Art 16

    Straßenbaufinanzierungsgesetz

  • Art 17

    Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz, Haushaltssicherungsgesetz

  • Art 18

    Zweites Wohnungsbaugesetz

  • Art 19

    1.
    Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Artikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und zwar mit folgenden Maßgaben:
    a)
    § 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2 geändert.
    b)
    § 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 3 anzuwenden.
    c)
    § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5 geändert.
    d)
    Im Vierten Titel des Teils V wird die Überschrift entsprechend dem Ersten Abschnitt des Teils V des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. § 51a wird entsprechend § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. Es wird ein § 51b entsprechend § 88a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu eingefügt.Es wird ein neuer § 51c entsprechend § 88b Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingefügt; § 51c Abs. 2 Satz 4 erhält jedoch folgende Fassung:"Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Änderung gelten im übrigen die Durchführungsvorschriften, die die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde auf Grund dieses Gesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen hat, entsprechend."
    e)
    § 53b wird entsprechend § 115 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 7 geändert.
    f)
    Soweit in den unter Buchstaben a bis e bezeichneten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle in den geänderten Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.
    2.
    Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

    Wohnungsbaugesetz für das Saarland
  • Art 20

    Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

  • Art 21

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

    Berlin-Klausel
  • Art 22

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

    Inkrafttreten