§ 5 FinAusglG 2005 - Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

Anwälte zum FinAusglG 2005