(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
- 1.
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, - 2.
die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen, - 3.
Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen, - 4.
schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und - 5.
zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.