(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere
- 1.
für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können, - 2.
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt, - 3.
dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und - 4.
die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.