(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, - 2.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, - 3.
Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 4.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen, - 5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen, - 6.
Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente, - 7.
Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen, - 8.
Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur, - 9.
Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse, - 10.
Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen, - 11.
Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und - 12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und - 4.
Digitalisierte Arbeitswelt.