Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
- 1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind, - 2.
im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.