FischSeuchV 2008 - Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Genehmigung und Registrierung
- Abschnitt 3Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
- Abschnitt 4Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
- Abschnitt 5Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- § 12 FischSeuchV 2008 - Inverkehrbringen
- § 13 FischSeuchV 2008 - Tiergesundheitsbescheinigung
- § 14 FischSeuchV 2008 - Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- § 15 FischSeuchV 2008 - Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- § 16 FischSeuchV 2008 - Inverkehrbringen wildlebender Fische
- § 17 FischSeuchV 2008 - Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- § 18 FischSeuchV 2008 - Transport
- Abschnitt 6Besondere Schutzmaßnahmen
- § 19 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 20 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 21 FischSeuchV 2008 - Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 22 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- § 23 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
- § 24 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 25 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 26 FischSeuchV 2008 - Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- § 27 FischSeuchV 2008 - Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- § 28 FischSeuchV 2008 - Aufhebung der Schutzmaßregeln
- Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen