FKAG - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
- § 1 FKAG - Zuständigkeit und Anwendungsbereich
- § 2 FKAG - Begriffsbestimmungen
- § 3 FKAG - Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 4 FKAG - Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
- § 5 FKAG - Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
- § 6 FKAG - Ermittlung eines Finanzkonglomerats
- § 7 FKAG - Zugehörigkeit zur Finanzbranche
- § 8 FKAG - Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- § 9 FKAG - Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- § 10 FKAG - Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
- § 11 FKAG - Feststellung eines Finanzkonglomerats
- § 12 FKAG - Übergeordnetes Unternehmen
- § 13 FKAG - Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
- § 14 FKAG - Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
- § 15 FKAG - Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
- § 16 FKAG - Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
- § 17 FKAG - Eigenmittelausstattung
- § 18 FKAG - Berechnung der Eigenmittel
- § 19 FKAG - Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
- § 20 FKAG - Festsetzung von Korrekturposten
- § 21 FKAG - Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
- § 22 FKAG - Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
- § 23 FKAG - Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
- § 24 FKAG - Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
- § 25 FKAG - Besondere organisatorische Pflichten
- § 26 FKAG - Prognoserechnungen
- § 27 FKAG - Begründung von Unternehmensbeziehungen
- § 28 FKAG - Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 29 FKAG - Auskünfte und Prüfungen
- § 30 FKAG - Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 31 FKAG - Sofortige Vollziehbarkeit
- § 32 FKAG - Bußgeldvorschriften
- § 33 FKAG - Übergangsvorschriften zu § 23