Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
eines der folgenden Kontaktdaten: - a)
Telefonnummer, - b)
Mobiltelefonnummer oder - c)
E-Mail-Adresse und
- 2.
der Aufenthaltsort.