§ 1 FlechtwAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.