Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe; - 2.
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren; - 3.
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt; - 4.
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden; - 5.
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien; - 6.
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt; - 7.
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
Anwälte zum FlG
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26446 Friedeburg