(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3, - 2.
in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 - a)
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, - b)
in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
- 3.
im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
- 1.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2, - 2.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3, - 3.
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und - 4.
für die Präsentation mit Fachgespräch.