§ 26e FMStFG - Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.

(2) § 10a gilt entsprechend.