§ 2 ForstWiMeistPrV 2004 - Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.