Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
- 1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates; - 2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; - 3.
Kategorie; - 4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke"; - 5.
Art des Ausgangsmaterials; - 6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); - 7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; - 8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; - 9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; - 10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; - 11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; - 12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; - 13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.